Anlage 6

Regelungen für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (§ 27 Absatz 8 KAVO)

(KA 2008 Nr. 38)


§ 1

(1) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so kann der Dienstgeber aus eigenen Mitteln auf Antrag unverzinsliche Vorschüsse gewähren. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

(2) Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind insbesondere anzusehen:
a. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass,
b. Aufwendungen aus Anlass der eigenen Eheschließung,
c. Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung,
d. schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von mittellosen Familienangehörigen, wenn durch eine öffentliche oder private Fürsorgemaßnahme überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird,
e. ungedeckter Verlust von Hausrat, Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, zum Beispiel durch Brandschaden.

(3) Unverzinsliche Vorschüsse können außerdem gewährt werden, wenn für die Aufwendungen bei einem Krankheits- oder Todesfall Ersatz von einer Versicherung zu erwarten ist oder von einem Dritten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gefordert werden kann.
Ein derartiger Vorschuss kann bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe gewährt werden und bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über den Ersatzanspruch unabgewickelt. Die Leistung des Vorschusses kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Vorschussnehmer als Sicherung seinen Ersatzanspruch in Höhe des Vorschusses dem Arbeitgeber überträgt und ihm die Befugnis einräumt, den abgetretenen Teil des Anspruches selbständig geltend zu machen. Stellt sich innerhalb angemessener Zeit heraus, dass die Rechtsverfolgung des Anspruchs ohne Verschulden des Vorschussnehmers ganz oder zum Teil aussichtslos ist, wird der Vorschuss in eine Beihilfe umgewandelt.


§ 2

(1) Die Vorschüsse werden nicht gewährt:
a. zu Aufwendungen aus Anlass der Erstkommunion, Firmung und entsprechenden Feiern,
b. zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken,
c. wegen Inanspruchnahme als Bürge,
d. zur Führung von Zivilprozessen,
e. zur Beschaffung von Hausrat, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, Buchstaben c, d oder e gegeben sind,
f. zu regelmäßigen Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, zum Beispiel für regelmäßige Beschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhwerk, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen.

(2) Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird.


§ 3

Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und sind deshalb sehr vorsichtig zu bemessen.


§ 4

Der Vorschuss kann auf das 20fache des festzusetzenden monatlichen Tilgungsbetrages bemessen werden. Der Höchstbetrag eines Vorschusses ist das Doppelte der monatlichen Dienstvergütung.


§ 5

(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstages der Bezüge und muss spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen sein. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet worden ist, für die der Vorschussempfänger in der Folge Ersatz von anderer Seite (Versicherungsleistungen, Sterbegeld, Unterstützungen usw.) erhält, ist der Ersatzbetrag zwecks Tilgung des Vorschusses zu verwenden.

(2) Im Weihnachtsmonat und in dem Monat, in den der Hauptteil des zustehenden Erholungsurlaubs fällt, kann eine Tilgung des Vorschusses unterbleiben.