Anlage 7

Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen (§ 29 KAVO)

(KA 2008 Nr. 38)


§ 1

(1) Der Beihilfeanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 29 KAVO bestimmt sich nach den Regelungen der Beihilfeverordnung für Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz v. 31.3.1958 (BVO) in der jeweiligen Fassung. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.
Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe, die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen (z. B. Schwangerschaftsabbruch u. Sterilisation). Aufwendungen i. S. d. § 4a BVO sind nicht beihilfefähig. An Stelle der Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten gemäß § 10 Nr. 6 BVO erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Leistungen nach § 28 Abs. 3 KAVO. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören auch die nach Absatz 3 Pflichtversicherten. Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

(2) Keine Beihilfen werden gewährt:
a. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt sind,
b. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Probezeit,
c. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter Wegfall der Vergütung beurlaubt sind,
d. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bereits einen Beihilfeanspruch erworben haben,
e. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefall eine berücksichtigungsfähige Person darstellen.

(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beihilfeberechtigte sind für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, für die sie Anspruch auf Familienkrankenhilfe (§ 10 SGB V) haben oder die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Versicherungsträger angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt, sind nicht beihilfefähig. In den Fällen, in denen die Versicherungsträger satzungsgemäß nur einen Zuschuss leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuss gekürzt. Als Pflichtversicherte im Sinne dieses Absatzes gelten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren maßgebliche Vergütung aus der kirchlichen Tätigkeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Bestimmungen des SGB V liegt.

(4) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die- bzw. derjenige, für die oder den Aufwendungen entstanden sind, Mitglied einer Krankenkasse i. S. d. § 4 SGB V oder einer Ersatzkasse, so sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen des Versicherungsträgers zu kürzen; Sterbegelder bleiben unberücksichtigt.

(5) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die- bzw. derjenige, für die oder den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, Mitglied in der privaten Krankenversicherung und erhält sie oder er nach Maßgabe des § 257 SGB V zu seinen Versicherungsbeiträgen einen Zuschuss, so ermäßigt sich der nach § 12 BVO ergebende Bemessungssatz um 20. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Aufwendungen entstanden sind, als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss nach Maßgabe des § 257 SGB V zu seinen Versicherungsbeiträgen erhält und der Versicherungsträger nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Dies gilt jedoch nicht für die nach §§ 4a, 8, 9 und 10 Nr. 5 sowie nach § 11 BVO beihilfefähigen Aufwendungen.

(6) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist oder denen er einen Zuschuss zu den Prämien einer Lebensversicherung zahlt, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- und Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als dringend notwendig bezeichnet. Das gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.


§ 2

Beihilfen werden auch gewährt:

  1. 1. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über die Bezugszeit der vom Dienstgeber gewährten Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind,
  2. 2. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
  3. 3. an Mitarbeiterinnen für die Bezugszeit von Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Mutterschutzgesetz, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.


§ 3

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten Beihilfen wie Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versorgungsanspruch im kirchlichen Dienst erworben wurde.


§ 4

Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet der Dienstgeber.