Anlage 15

Regelungen für Einmal- und Pauschalzahlungen

(KA 2010 Nr. 173; geändert durch KA 2010 Nr. 213; KA 2011 Nr. 501; KA 2012 Nr. 164; KA 2014 Nr. 143; KA 2016 Nr. 85 und KA 2018 Nr. 49)


§ 1
Pauschalzahlungen für den Erziehungsdienst

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 4c (Erziehungsdienst) fallen und deren Arbeitsverhältnis spätestens am 1. November begonnen hat, erhalten eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 125 Euro, sofern sie in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt1 hatten und das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember bestand.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 14 Absatz 7 der Anlage 12 keinen Gebrauch gemacht haben.
(3) § 27 Absatz 2 KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 31. Dezember 2009
(4) Die Pauschalzahlung für den Erziehungsdienst steht anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur einmal zu.


§ 2
Einmalige Sonderzahlung 2011

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Anlagen 5a und 5c fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt2 haben.
(2) § 27 Absatz 2 KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar 2011. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
(3) Wird im Laufe des Monats Januar 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet.
(4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.


§ 2a 
Einmalige Sonderzahlung 2011 (Anlage 5b)

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Anlagen 5b fallen und die für mindestens einen Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Entgeltaus dem Arbeitsverhältnis hatten, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 27 Abs. 2 KAVO gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. April 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(3) Endet ein von Abs. 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.


§ 3
Einmalige Pauschalzahlung 2014

(1) Für das Jahr 2014 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
a. am 31. Dezember 2013 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 16 KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 12 und der Anlage 12b zur KAVO eingruppiert waren oder
b. am 31. Dezember 2013 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 16 KAVO in Verbindung mit § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 13 und der Anlage 13c Teil A zur KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis
• im Falle des Buchstaben a in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 bzw.
• im Falle des Buchstaben b in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2013
begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2014, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Anspruch auf Entgelthaben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 noch besteht.
(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
• deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. Juli 2014 begonnen hat,
• die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht, und
• deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 fortbesteht. 
Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach den Anlagen 12 und 13 zur KAVO am 1. Oktober 2005 bzw. am 1. Februar 2008 in die jeweils neue KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 12 zur KAVO in Verbindung mit der Anlage 12b zur KAVO bzw. nach § 16 Absatz 6 Satz 1 der Anlage 13 zur KAVO in Verbindung mit der Anlage 13c Teil A zur KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 14 Abs. 7 der Anlage 12 zur KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2013 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2014 in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
• deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte,
• auf die am 31. Dezember 2013 die Anlage 4c zur KAVO (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kalenderjahr 2014 nur einmal zu.
(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.


§ 4
Einmalige Pauschalzahlung 2015 sowie 2016,2017 und 2018

(1) Wenn spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 keine Eingruppierungsvorschriften bzgl. der Beschäftigungsverhältnisse, die unter die Anlage 5a fallen, in Kraft getreten sind, erhalten für das Jahr 2015 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
a. am 31. Dezember 2014 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 16 KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 12 und der Anlage 12b zur KAVO eingruppiert waren oder
b. am 31 Dezember 2014 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 16 KAVO in Verbindung mit § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 13 und der Anlage 13c Teil A zur KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis
• im Falle des Buchstaben a in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2014 bzw.
• im Falle des Buchstaben b in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2014
begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2015, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Anspruch auf Entgelthaben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 noch besteht.
(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
• deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1. Juli 2015 begonnen hat,
• die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht, und
• deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 fortbesteht.
Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach den Anlagen 12 und 13 zur KAVO am 1. Oktober 2005 bzw. am 1. Februar 2008 in die jeweils neue KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 12 zur KAVO in Verbindung mit der Anlage 12b zur KAVO bzw. nach § 16 Absatz 6 Satz 1 der Anlage 13 zur KAVO in Verbindung mit der Anlage 13c Teil A zur KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 14 Abs. 7 der Anlage 12 zur KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2014 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2015 in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
• deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte,
• auf die am 31. Dezember 2014 die Anlage 4c zur KAVO (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kalenderjahr 2015 nur einmal zu.
(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(8) Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 7 jeweils entsprechend mit der Maßgabe, dass eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro gezahlt wird.

 

§ 5
Einmalzahlung für Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren

Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren, die unter die Anlage 4a Teil B Ziffer VII fallen und die für mindestens einen Tag im Monat Januar 2016 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis hatten, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro. Die Fußnote zu § 1 Absatz 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.


§6

Einmalige Sonderzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 6 der Anlage 5a oder S 2 bis S 4der Anlage 5c eingruppiert sind, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. März 2018 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf Entgelt besteht. § 27 Abs. 2 Teil I der KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. März 2018. 

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 Teil I der KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Abs. 2 Teil I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(2) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

 


Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass
• der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAVO)
• der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25 Abs. 1 KAVO, § 12 der Anlage 13 zur KAVO)
• der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 34 KAVO)
• der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 36 KAVO)
und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Abs. 2 bis 5 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.
Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.
Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.
Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.