§ 23

Jahressonderzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

ab dem Kalenderjahr 2021
in den Entgeltgruppen 1 bis 8  im Kalenderjahr 2021            79,51 Prozent
                                                ab dem Kalenderjahr 2022    84,51 Prozent 
in den Entgeltgruppen 9a bis 12        70,28 Prozent
in den Entgeltgruppen 13 bis 15        51,78 Prozent

des der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2: 
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. 

(3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 9 finden die in § 23 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesenen Prozentsätze Anwendung.

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 24 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.  für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
    a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
    b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
    c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. 

(6)  1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und im Anschluss daran unmittelbar ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich der KAVO unterfällt, fortsetzen, erhalten auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem in Absatz 1 festgelegten Stichtag endet. 2Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. 3Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen.

(7)  Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der geringfügig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV tätig ist oder tätig werden möchte, kann eine von den Bestimmungen dieser Ordnung abweichende, geringere Jahressonderzahlung vereinbart oder auf deren Zahlung gänzlich verzichtet werden.