§ 40

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

  • bis zu einem Jahr                        ein Monat zum Monatsschluss,
  • von mehr als einem Jahr             6 Wochen,
  • von mindestens 5 Jahren            3 Monate,
  • von mindestens 8 Jahren            4 Monate,
  • von mindestens 10 Jahren          5 Monate,
  • von mindestens 12 Jahren          6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gemäß Satz 2 werden Vorbeschäftigungs-zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, der dem Gel-tungsbereich der KAVO unterfällt, mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbe-schäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet). Alle anderen Regelungen, welche darüber hinaus an die Beschäfti-gungszeit anknüpfen, bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Un-kündbarkeit und die Reglungen über die Probezeit.

(2) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Dienstgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den jeweils bis zum 31. Januar 2008 geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 35, es sei denn, der Dienstgeber hat in den Fällen des § 35 Abs. 2 vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Dienstgebern, die vom Geltungsbereich dieser Ordnung erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen kirchlichen Dienstgeber.

 

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