§ 45

Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach dem der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Entgelt nach § 19 bemessen. Steht ihr oder ihm an diesem Tage kein Entgelt zu, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeit, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen bei kirchlichen Dienstgebern zurückgelegt ist, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.

(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten Dienstgebern in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. Beschäftigungszeiten in einem Ausbildungsverhältnis bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.

(4) Wurde der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davorliegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

(5) Werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 44 Abs. 2 Buchstabe i fallen oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Mitarbeiterin, die nicht  unter § 44 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld, so erhält sie oder er ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht:

  1. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  2. der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Pflege- und  Hilflosigkeitszuschlag,
  3. Unfallrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  4. Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden am Leben oder Körper oder Gesundheit geleistet werden,
  5. Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  6. Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
  7. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
  8. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Leistungen im Sinne des § 4, Abs. 1 Nummern 1 bis 3 BKGG oder des § 65 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 EStG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG oder dem EStG.