§ 48

Vorläufige Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen der KAVO zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Februar 2008

(1) Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Oktober 2005 beschlossenen Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 12, 12a, 12b und 12c zur KAVO.

(2) Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Februar 2008 beschlossenen Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 13, 13a, 13b und 13c zur KAVO.

(3) Für die zum 1. Januar 2010 beschlossene Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst in neue Entgeltgruppen gelten die Bestimmungen des Abschnitts IV der Anlage 12 zur KAVO.