7. Anhang zu § 21

Abweichend von § 21 Abs. 3 Buchstabe b stehen in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Anlage 13 zur KAVO (alte BAT-Fälle) den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 26 Wochen gleich.