§ 48c

Übergangsvorschriften anlässlich der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO

1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis 30. April 2019 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.