§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV  geringfügig beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der Anlage 1.