§ 5

Allgemeine Pflichten

(1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anordnungen, deren Ausführung ihr oder ihm erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen; hierüber soll sie oder er dem Dienstgeber Mitteilung erstatten.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Dienstgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Dienstgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Ähnliches sowie Aufzeichnungen über Vorgänge aus dem dienstlichen Bereich herauszugeben.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unbeschadet des § 36 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

(6) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.

(7) Die Schadenshaftung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(8) In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgaben die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört, ist der Dienstgeber berechtigt, von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu verlangen. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Dienstgeber.

(9) Soweit eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich veranlasst sieht, Hinweise auf sexuellen Missbrauch im Sinne der Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Leitlinien) an die in den Leitlinien vorgesehenen Stellen weiterzuleiten, ist sie oder er berechtigt, vorab eine Fachberatung in einer der Lebensberatungsstellen des Bistums Trier in Anspruch zu nehmen. Anlässlich der Beratung anfallende Fahrtkosten werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 8 zur KAVO ersetzt und in einem gesonderten Verfahren über die Lebensberatungsstellen als Dienstfahrten abgerechnet. Abrechnung und Beratung erfolgen anonym und ohne Beteiligung der Dienststelle. Es besteht der für Arbeits- und Fahrtzeiten übliche Versicherungsschutz.

Protokollerklärung zu Absatz 8 Satz 2:

Zu den Kosten nach Satz 2 des Absatzes 8 zählt auch der Unfallschaden an einem Fahrzeug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (ggf. nebst Kaskoschaden), der entsprechend § 12 der Anlage 8 zu ersetzen ist.