§ 10

Qualifizierung

(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Qualifizierung ist auch als Teil der Personalentwicklung zu verstehen.

(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung ein Angebot des Dienstgebers dar, das durch freiwillige Dienstvereinbarung näher ausgestaltet werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen individuellen Anspruch nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 4.

(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind:

  1. die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
  2. der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
  3. die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
  4. die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schriftlich bestätigt.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
Der Dienstgeber gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Teilnahme an von ihm anerkannten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu fünf bzw. je nach wöchentlicher Arbeitsverpflichtung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr, wenn dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Bestehende weitergehende berufsgruppenspezifische Regelungen des Dienstgebers bleiben hiervon unberührt. Mit Zustimmung des Dienstgebers kann der Anspruch auf Freistellung für drei Kalenderjahre zusammengefasst werden. Freistellungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, die aufgrund staatlicher Regelungen gewährt werden, sind auf den Anspruch nach Satz 4 anzurechnen.

(5) Die Kosten einer vom Dienstgeber angeordneten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Dienstgeber getragen. 
Die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beantragten und vom Dienstgeber genehmigten Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 3 bestimmt sich nach den Grundsätzen einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens und nach Maßgabe der vom Rechtsträger für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Der Eigenbeitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. Die Einrichtungsparteien (Dienstgeber und Mitarbeitervertretung) können die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens regeln. Der Eigenbeitrag für Qualifizierungsmaßnahmen nach Satz 2, die auch für den Dienstgeber von hohem betrieblichem Nutzen sind, wird vom Bischöflichen Generalvikar für die einzelnen Berufsgruppen festgelegt. Weitergehende Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen nach den Bestimmungen der MAVO bleiben davon unberührt.

(6) Zeiten von Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 gelten als Arbeitszeit.

(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(8) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.