§ 18

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer oder seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie oder er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie oder er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.