§ 21

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) Bei Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt oder falls keine Mitarbeitervertretung gewählt ist von der Mitarbeiterschaft in einer Urwahl gewählt; sie müssen der jeweiligen Einrichtung angehören. Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 22) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 4:
Die betriebliche Kommission besteht in der Regel aus vier Personen. Die Urwahl ist unverzüglich vom Dienstgeber zu veranlassen, sobald eine Beschwerde im Sinne von Abs. 2 Satz 3 vorliegt. Er lädt zu diesem Zweck zu einer Mitarbeiterversammlung ein und leitet sie. Die Mitarbeiterversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Regel zwei Personen als Mitglieder der betrieblichen Kommission.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.


(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Absatz 3 stehen gleich:

  1. Zeiten von Beschäftigungszeiten nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 25 bis zu 39 Wochen*,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 35 Abs. 1 und Elternzeit sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren - ausschließlich der Zeiten aufgrund von Elternzeit - erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

vom 01.01.19 bis 29.02.19 gilt folgender Absatz 4:

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

- in den Entgeltgruppen 1 bis 8
  - vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 weniger als 58,98 €, 
  - vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 weniger als 60,86 €,
  - vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 weniger als 62,74 €,
  - ab 1. März 2020 weniger als 63,41 €,

- in den Entgeltgruppen 9a bis 15
  - vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 weniger als 94,39 €,
  - vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 weniger als 97,40 €,
  - vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 weniger als 100,41 €,
  - ab 1. März 2020 weniger als 101,47 €,

so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höhergruppiert wird. 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrages.

 
ab dem 01.03.19 bis 31.12.2019 gilt folgender Absatz 4 bis 4b:

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 4Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4a) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4b) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage 4c werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage 4c der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach § 21 Abs. 4 Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe 
-   in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b weniger als ab 1. März 2018 60,86 Euro, ab 1. April 2019 62,74 Euro und ab 01. März 2020 63,41 Euro, 
-   in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 weniger als ab 1. März 2018 97,40 Euro , ab 1. April 2019 100,41 Euro und ab 1. März 2020 101,47 Euro,
erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter höhergruppiert wird.

Protokollerklärung zu Absatz 4b Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

 

ab dem 01.01.20  gilt folgender Absatz 4 bis 4b:

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigen Entgeltgruppe angerechnet. 4Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4a) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4b) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage 4c werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage 4c zur KAVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe

so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder in Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. 6§ 21 Abs. 4 findet keine Anwendung.


Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4b:
1. 1Ist Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 21 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 21 Abs. 4b die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 18 Abs. 2, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 21 Abs. 4, 4a bzw. nach dem es § 21 Abs. 4b dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

2. Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel) werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.

Protokollerklärung zu Absatz 4b Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 

______________________________________________________________________________________________________________________
*Abweichungen zu § 21 Absatz 3 Buchstabe b sind im Anhang zu § 21 geregelt.