§ 48b
Übergangsvorschriften anlässlich der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 7. September 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2017 schriftlich beantragen.
§ 48c
Übergangsvorschriften anlässlich der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis 30. April 2019 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.
§ 48d
Zulagenregelung anlässlich der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO
Zulagen, die an den von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgeltänderungen teilnehmen, erhöhen sich am 1. März 2018 um 3,19 Prozent, am 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und am 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent.
§ 48e
Übergangsvorschriften anlässlich der 47. Ordnung zur Änderung der KAVO
Für Lehrkräfte, auf die die Anlage 4d anwendbar ist und die spätestens mit Ablauf des 15. November 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen zur Anlage 13 der 47. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 31. Mai 2020 schriftlich beantragen.
§ 48f
Übergangsvorschriften anlässlich der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. November 2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 31. Mai 2021 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 30. November 2020 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.