§ 13

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(KA 2018 Nr. 30)

Abweichend von § 39 Absatz 1 Buchstabe a des Teils I KAVO endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

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