§ 9

Allgemeine Regelung zu den Stufen

(KA 2018 Nr. 30; KA 2020 Nr. 7 und KA 2020 Nr. 205)

Ergänzend zu § 21 des Abschnitts I KAVO gilt:

(1)  1Bei Höhergruppierung von Lehrkräften, die unter die Anlage 4d zur KAVO fallen, über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 
2Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Anlage 4d zur KAVO gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:

  • Lehrkräfte nach Abschnitt 1 der Entgeltordnung der Länder (EntgO-L) von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 EntgO-L von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.

3Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Anlage 4d auf Antrag gemäß § 24 Absatz 2 und 3 der Anlage 13 zur KAVO erfolgt. 4Hat die Lehrkraft nach der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte einen Antrag nach § 24 Absatz 2 der Anlage 13 zur KAVO nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhegruppierung die bisherige Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Anlage 13 zur KAVO) als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt.

(2) 1Abweichend von § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt für Lehrkräfte, die unter die Anlage 5b fallen:
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach § 21 Absatz 4 Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag in Höhe von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15). 
2Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Für Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach den Sätzen 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.

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