08-01-17/16

 

Beschlossen hat die KODA in dieser Sitzung:

  • Die KODA hat in ihrer Sitzung am 17. Januar 2008 die neue „Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier" nebst Anlagen beschlossen.

Desweiteren hat die die KODA beschlossen:

  • Die Änderung der „Allgemeinen Dienstanweisung für pädagogische Fachkräfte in den katholischen Einrichtungen für Kinder im Bistum Trier" (Text weiter unten)
  • Hier war wegen des Arbeitszeitkontos, das neu in der KAVO ist, eine Änderung der Dienstanweisung notwendig. Künftig fallen die sog. fünf  beweglichen Tage weg, da den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des Arbeitszeitkontos alle tatsächlich anfallenden Arbeitsstunden gut geschrieben werden und dies für alle eine günstigere und gerechtere Regelung bedeutet.
  • Die Änderung des „Statuts für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten" (Text weiter unten)
    Diese Änderung war ebenfalls wegen der Anpassung an die KAVO notwendig.
  • Die Änderung des „Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten" (Text weiter unten)
    Diese Änderung war ebenfalls wegen der Anpassung an die KAVO notwendig.

Die nächste Sitzung der KODA findet am Dienstag, 18. Februar 2008


Die „Allgemeinen Dienstanweisung für pädagogische Fachkräfte in den katholischen Einrichtungen für Kinder im Bistum Trier" vom 27. Juni 1994 (KA 1994, Nr. 124), zuletzt geändert am 24. Juni 1999 (KA 1999, Nr. 137) wird wie folgt geändert:

I. Änderung der Allgemeinen Dienstanweisung

  1. Nr. 6 und Nr. 7 im Kapitel „I. Arbeitszeit" des Dritten Abschnittes werden ersatzlos gestrichen.
  2. Nr. 3 im Kapitel „II. Öffnungszeiten der Einrichtung" des Dritten Abschnittes wird ersatzlos gestrichen

I.  Übergangsregelungen

Die bereits für das Jahr 2008 in Anwendung dieser Vorschriften getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich des Ausgleiches von Arbeitszeiten, die zur Durchführung von Festen, Feiern, und Elternabenden aufgewandt werden, bleiben hiervon insoweit unberührt, als ein Ausgleich bereits vor dem 1.April 2008 erfolgt ist oder noch erfolgen soll.

III. Inkrafttreten

Vorstehende Regelungen treten zum 1. Februar 2008 in Kraft.


Das „Statut für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier" vom 15. Mai 2000 (KA 2000 Nr. 129) zuletzt geändert am 20. September 2002 (KA 2002 Nr. 168) wird wie folgt geändert:

I. Änderungen des Statuts

  1. In Ziffer 5.2 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:
    „Für das Arbeitsverhältnis der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten gilt, soweit sich aus dem Statut nichts anderes oder aus dem Arbeitsvertrag nichts ergänzendes ergibt, die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trierin der jeweils gültigen Fassung. Die Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten  werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1a zum BAT (TdL) eingruppiert."
  2. Satz 1 der Ziffer 5.5 erhält folgende Fassung:
    „Für die Arbeitszeit gelten die Regelungen der KAVO soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."
  3. Satz 5 der Ziffer 5.7 erhält folgende Fassung:
    „Für die Abrechnung von Dienstfahrten gelten die Bestimmungen der KAVO."
  4. Satz 1 der Ziffer 5.8 erhält die folgende Fassung:
    „Können Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, nicht gütlich beigelegt werden, muss der Schlichtungsausschuss gemäß § 42 KAVO angerufen werden."
  5. Satz 2 der Ziffer 5.8 wird gestrichen.

II. Inkrafttreten

Vorstehende Regelungen treten zum 1. Februar 2008 in Kraft.


Das „Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier" vom 27. März 2000 (KA 2000 Nr. 105) zuletzt geändert am 20. Oktober 2004 (KA 2004 Nr. 244) wird wie folgt geändert:

I. Änderungen des Statuts

  1. In Ziffer 5.2 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:
    „Für das Arbeitsverhältnis der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten gilt, soweit sich aus dem Statut nichts anderes oder aus dem Arbeitsvertrag nichts Ergänzendes ergibt, die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier in der jeweils gültigen Fassung. Die Eingruppierung erfolgt in die Vergütungsgruppe Vb BAT (TdL)."
  2. In Ziffer 5.4.1 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:
    „Für das Arbeitsverhältnis der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gilt, soweit sich aus dem Statut nichts anderes oder aus dem Arbeitsvertrag nichts Ergänzendes ergibt, die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier in der jeweils gültigen Fassung. Die Eingruppierung erfolgt in die Vergütungsgruppe IVb BAT (TdL)."
  3. Satz 5 der Ziffer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
    „Nach zweijähriger Bewährung erfolgt eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IVa BAT (TdL)."
  4. In Ziffer 5.4.2.5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
    „Für Versetzungen und Abordnungen gelten die Bestimmungen der KAVO."
  5. Satz 1 der Ziffer 5.4.6 erhält folgende Fassung:
    „Für die Arbeitszeit gelten die Regelungen der KAVO soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."
  6. Satz 1 der Ziffer 5.4.7 erhält folgende Fassung:
    „Für Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung gelten die Bestimmungen der KAVO, soweit nichts anderes verbindlich vereinbart ist."
  7. Ziffer 5.4.9 erhält folgende Fassung:
    „ Für die Abrechnung von Dienstfahrten gelten die Bestimmungen der KAVO."
  8. Satz 1 der Ziffer 5.4.11 erhält folgende Fassung:
    „Können Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, nicht gütlich beigelegt werden, muss der Schlichtungsausschuss gemäß § 42 KAVO angerufen werden."
  9. Satz 3 der Ziffer 5.4.11 wird gestrichen.
  10. Satz 1 der Ziffer 5.4.13 erhält folgende Fassung:
    „Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen der KAVO."

II. Inkrafttreten

Vorstehende Regelungen treten zum 1. Februar 2008 in Kraft.

 

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