Gemeinsame Information der Bistums-KODA Trier für die Beschäftigten des Bistums

Änderungen im Zusammenhang mit der Übernahme des neuen Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst (TVöD)

I. allgemeine Hinweise

Seit dem Bestehen der Bistums-KODA Trier hat diese sich der Aufgabe gegenüber gesehen, ein einheitliches Arbeitsvertragsrecht für alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen, die vom Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung erfasst werden. Dieses Ziel wurde bislang nicht erreicht, mit der Konsequenz, dass in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier bisher individuell geregelt wurde, dass der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung TdL (Vereinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder) gilt.

Am 19.12.2005 hat die Bistums-KODA in ihrer Sitzung als ersten Schritt zu einem einheitlichen Arbeitsvertragsrecht beschlossen, die KAVO als Grundlage für dieses gemeinsame Regelungswerk zu nehmen und auf die Beschäftigten des Bistums Trier zu übertragen. Hierzu ist der Geltungsbereich im § 1 KAVO erweitert worden auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier.

Dieser Beschluss ist jedoch momentan nicht direkt in die Praxis umsetzbar. Hierzu bedarf es noch verschiedener Anpassungen der KAVO. So müssen die bisher von der Bistums-KODA beschlossenen und vom Bischof in Kraft gesetzten Vergütungsrichtlinien, Verordnungen etc, die für diesen Personenkreis erlassen wurden und weiterhin gelten, in die KAVO eingearbeitet werden.
Des Weiteren bedarf es einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Bistum Trier, damit die KAVO auf sie tatsächlich Anwendung findet. Erst nachdem dies geschehen ist, wird die KAVO auch für den einzelnen Mitarbeiter des Bistums gelten.

Nachfolgend wird ein Überblick gegeben über die Änderungen der KAVO, die im Zusammenhang mit der Übernahme des neuen Tarifrechtes im öffentlichen Dienst bereits beschlossen wurden.

II. beschlossene Änderungen der KAVO

Die KODA des Bistums Trier orientierte sich in der Vergangenheit bei den Regelungen der KAVO am Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), wobei sie bei den jeweiligen Beschlüssen die kirchlichen Besonderheiten berücksichtigt hat. Eine Anlehnung an den BAT erfolgte u.a. aus Gründen

  • der Refinanzierung
  • der Vergleichbarkeit von z.B. kommunalen und kirchlichen Löhnen in den KiTas.

Nun hat im öffentlichen Dienst zum 01. Oktober 2005 ein Systemwechsel stattgefunden. Seitdem gilt im Bereich des VKA und des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Mit dem neuen TVöD werden u.a. folgende Ziele verfolgt:

  • das Vertragswerk insgesamt zu modernisieren und den heutigen Erfordernissen
    beider Tarifparteien anzupassen,
  • ein einheitliches Werk für Arbeiter und Angestellte zu schaffen,
  • die geltenden Bestimmungen, z.B. Entgeltstruktur zu vereinfachen,
  • leistungsbezogene Komponenten einzuführen.

Um alle am 30.09.2005 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst in das neue Tarifsystem überführen zu können wurde ein Überleitungsvertrag (TVÜ) beschlossen.

Aufgrund dieser Entwicklung hatte die KODA des Bistums Trier die Frage zu beantworten, ob und wie sie diese Veränderungen für den kirchlichen Bereich übernimmt.

Die entsprechende Weiterentwicklung des KAVO-Rechtes wurde durch den Grundsatzbeschluss der KODA vom 15.09.2005 zur Übernahme des TVöD ( KA 2005, Nr. 190 ) in die Wege geleitet und durch den Beschluss der Änderung der KAVO vom 19.12.2005 (KA 2006, Nr. 34) begonnen.

Mit dieser Ordnung sind in die KAVO rückwirkend zum 01.10.2005 neue Regelungen aufgenommen worden:

  • ein neues Entgeltrecht: Die bisherige Vergütung, die sich aus der Summe der Grundvergütung, des Ortszuschlages und der allgemeinen Zulage ergab, wurde ersetzt durch ein neues Entgelt, das sich nunmehr direkt aus der neuen Entgelttabelle ergibt. Mit der Einführung dieses neuen Entgelts wurde die bisherige über den Ortszuschlag vorhandene Familien-Komponente in der Vergütung aufgegeben.
  • Wegfall der Altersstufen
  • Wegfall des Bewährungsaufstieges
  • Einführung einer Sonderzahlung anstelle des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Das bisherige Urlaubsgeld wird als solches gestrichen. Der Betrag in Höhe von 255,65 Euro bzw. 332,34 Euro wird im Jahr 2006 zu dem bisherigen Weihnachtsgeld hinzuaddiert und mit ihm zusammen ausgezahlt.
  • Abhängigkeit der Höhe des Entgeltes von der Berufserfahrung und nicht mehr vom Lebensalter (siehe §§ 24 und 25 KAVO, wo nunmehr von Erfahrungsstufen gesprochen wird). Das kann bei einem Arbeitgeberwechsel zu finanziellen Einbußen führen, da bei einer Neueinstellung der Mitarbeiter bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr grundsätzlich in die Stufe 2 eingruppiert wird, unabhängig davon, in welcher Erfahrungsstufe er vorher bei seinem alten Arbeitgeber war. Das kann im Bereich des öffentlichen Dienstes zu entsprechenden erheblichen finanziellen Verlusten führen.

Die KODA hat demgegenüber geregelt, dass der Mitarbeiter seine bisherige Stufe behält, wenn er unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber, der unter den Geltungsbereich der KAVO fällt, aufnimmt

  • Die mit der Überleitung in das neue Entgeltrecht zusammenhängenden Fragen bzgl. der Wahrung des Besitzstandes wurden ebenfalls in diesem Beschluss detailliert geregelt
    (siehe Anlage 21 zur KAVO, veröffentlicht im KA 2006, Nr. 34):
  • Die Vergütung wird entsprechend des getroffenen Beschlusses in das neue Entgeltsystem überführt. Dafür wird ein Vergleichsentgelt festgelegt, das sich zusammensetzt aus der bisherigen Grundvergütung, der allgemeinen Zulage sowie dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Ist der Ehepartner des Mitarbeiters ortszuschlagsberechtigt oder gemäß den beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, fließt in das Vergleichsentgelt nur die Summe der Stufe 1. Findet auf den Ehepartner der TVöD oder die KAVO Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.

Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Familie letztendlich dasselbe Gesamt-Einkommen zur Verfügung steht.

  • Für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro, die in zwei Teilbeträgen von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate April und Juli des jeweiligen Jahres ausgezahlt werden.
  • Mitarbeiter, die nach dem alten KAVO-Recht noch bestimmte Lebensaltersstufen erreicht hätten, erhalten als Ersatz dafür einen Strukturausgleich. Die Höhe und Dauer der Zahlung dieses Strukturausgleiches ergibt sich aus der Anlage 8 zur KAVO.
  • Mitarbeiter, die einen Bewährungsaufstieg nach der alten KAVO noch vor sich hätten, bekommen unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich hierfür. Einzelheiten sind in § 5 der Anlage 21 zur KAVO geregelt.
  • Mitarbeiter erhalten für die Kinder, für die sie im September 2005 entsprechende kinderbezogene Entgeltbestandteile erhalten haben, diese solange als Besitzstand weiter gezahlt, wie sie für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz erhalten. Das gleiche gilt für Kinder, die zwischen dem 01.10.2005 und 31.12.2005 geboren wurden.

Trier, im April 2006
die Bistums-KODA Trier

 

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