Anlage 19

Regelung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für die angestellten Lehrkräfte

(KA 2022 Nr. 107)
 

§1
Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Anlage gelten für angestellte Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 1 des Teils III der KAVO. 

§2
Einmalige Corona-Sonderzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 

Protokollerklärungen zu Absatz 1: 
1.    1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes. 
2.    Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I der KAVO und § 36 des Teils I der KAVO genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 
3.    Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. 
4.    Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 

(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 1.300 Euro. 2§ 27 Absatz 2 des Teils I. KAVO gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. 4Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich. 

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.