24-06-19
Sitzung der KODA vom 19. Juni 2024
Beschlossen hat die KODA in dieser Sitzung:
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Eine neue Anlage 22 zur KAVO, indem die arbeitsrechtlichen Normen, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Interventionsordnung sowie der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der KAVO gelten, geregelt sind.
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Mit diesem Beschluss wurde eine in der KODA über einen langen Zeitraum geführte heftige und streitige Diskussion in Einzelfragen rund um die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Abschluss gebracht. Damit sind nunmehr u.a. Regelungen
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zum Schutz von hinweisgebenden Personen,
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zur Anhörung von Beschuldigten,
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zur Regelung von Maßnahmen im Falle einer fälschen Beschuldigung,
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zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und Selbstauskunftserklärung sowie
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zur Teilnahme an Präventionsschulungen
verbindlich festgelegt worden.
Die Anlage 22 zur KAVO wird zum 1. August 2024 in Kraft treten.
Die in der Anlage 22 zur KAVO enthaltende Vorschrift zum Erlass eines Verhaltenskodex ist noch nicht abschließend geregelt worden, da sich die Kommission bisher nicht auf einen Musterverhaltenskodex verständigen konnte. Daher ist durch eine Protokollerklärung geregelt worden, dass solange ein Musterverhaltenskodex nicht durch die KODA in Kraft gesetzt wurde, ein solcher ausschließlich in Form einer Dienstvereinbarung (d.h. durch Vereinbarung zwischen der zuständigen Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber) abgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten: Ein Verhaltenskodex, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkrete Pflichten auferlegt, ist für diese zur Zeit nur dann verbindlich, wenn er durch eine Dienstvereinbarung in Kraft gesetzt wurde.
Die KODA hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit dem Thema „Musterverhaltenskodex“ weiter beschäftigen und einen Entwurf für einen Musterverhaltenskodex erarbeiten wird.
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