Information der KODA zur
52. Ordnung zur Änderung der KAVO

 

Überleitung in die neue Entgeltordnung 

Die KODA hat in ihrer Sitzung am 30. Oktober 2020 die neue Entgeltordnung für die KAVO beschlossen. Die Neuregelungen wurden in der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO im Kirchlichen Amtsblatt im Januar 2021 veröffentlicht.
Insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Anlage 4a und 4b werden rückwirkend zum 1. Januar 2019 in die ab dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der Anlage 4 a zur KAVO übergeleitet. 
Darüber hinaus finden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 4c bis 4d, für die keine speziellen Tätigkeitsmerkmale greifen, die Eingruppierungen in die jeweiligen Entgeltgruppen der Anlage 1 des TVöD VKA Anwendung.  

Für die Überleitung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zum 31. Dezember 2018 eingruppiert ist. 

Anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zur KAVO erfolgt keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen. Daher verbleibt es bei der ursprünglichen Eingruppierung, solange die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ihr oder ihm übertragenen Tätigkeiten unverändert ausübt. Dies gilt nur, soweit keine besondere Zuordnung zu den Entgeltgruppen 9a, 9b oder 14 erfolgt; in diesen Fällen sind besondere Überleitungsregelungen vereinbart. 
Die alte Entgeltgruppe 9 wird neu strukturiert und dementsprechend aufgeteilt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 9 werden automatisch in eine der Entgeltgruppen 9a oder 9b übergeleitet. Dies bedeutet keine Höhergruppierung, sondern eine Neuzuordnung. Einzelheiten hierzu erfahren die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem individuellen Anschreiben. 
Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 2018 in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. 

Antrag auf Höhergruppierung

Ergibt sich aus § 16 KAVO i.V.m. der Anlage 4 a zur KAVO für die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, ist sie oder er nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie oder er dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2021 und endet am 30. Juni 2022.* Es handelt sich um eine echte Ausschlussfrist, der Antrag kann nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. 

Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis:
Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2021 aufgrund von Elternzeit, Sonderurlaub etc., beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit.  
Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar 2019. Nach dem 1. Januar 2019 ggf. in der bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Fall, dass sie fristgerecht einen Antrag stellen und die Voraussetzungen für die Höhergruppierung erfüllen, rückwirkend zum 1. Januar 2019 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung erfolgt in diesen Fällen nicht stufengleich, sondern entgeltbezogen nach § 21 Abs. 4 KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung. Die Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen.  Eine Ausnahme besteht insofern, dass nicht mindestens in die Stufe 2 sondern bei Höhergruppierung aus Stufe 1 in Stufe 1 unter Mitnahme der Stufenlaufzeit höherzugruppieren ist. 

Das Antragserfordernis soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob ein Antrag auf Höhergruppierung für sie günstiger ist oder nicht. 
Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass eine Höhergruppierung einzelfallbezogen auch mit Nachteilen, wie zum Beispiel dem Wegfall von Besitzständen, einer geringeren Jahressonderzahlung oder einer ungünstigeren Stufenzuordnung verbunden sein kann. Durch die Neubewertung der Stelle könnte es auch zu einer Rückgruppierung kommen. 
Eine Rücknahme des gestellten Antrags ist nicht mehr möglich. 
Sofern innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, verbleiben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer bisherigen Entgeltgruppe. 


Wir bitten um Verständnis, dass keine individuellen Berechnungen und Beratungen durch die KODA, den jeweiligen Dienstgeber oder die MAVen erfolgen können. Allgemeine Fragen und Antworten werden zusätzlich in Form einer FAQ-Liste im Portal des Bistums Trier (Arbeitsplatz/Bibliothek/KAVO) und der KODA-Homepage (www.koda-trier-mitarbeiterseite.de) veröffentlicht.

Alle von der Entgeltordnung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein individuelles Anschreiben zur Überleitung in die Entgeltordnung. 


Trier im Februar 2021

KODA im Bistum Trier

 

*angepasst entsprechend der 59. Ordnung zur Änderung der KAVO