§ 46

Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 27 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 45 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat sie oder er zu versichern, dass sie oder er keine andere Beschäftigung angetreten hat.

(2) Beim Tode der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 4 BKGG oder der §§ 64, 65 EStG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen.