§ 7

Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihrem oder seinem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen. Zu diesen Auflagen kann auch eine Ablieferungspflicht gehören.