§ 13

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  1. a.
    für Überstunden             
    in den Entgeltgruppen 1 bis 9b                                                        30 v. H.,
    in den Entgeltgruppen 9c bis 15                                                    15 v. H.,
  2. b.
    für Nachtarbeit                                                                                  20 v. H.,
  3. c.
    für Sonntagsarbeit                                                                            25 v. H.,
  4. d.
    bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich                                    35 v. H.,
  5. e.
    für Arbeit am 24. Dezember und
    am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr                                                 35 v. H.,
  6. f.
    für Arbeit an Samstagen von 13 bis 22 Uhr, 
    soweit diese nicht im Rahmen 
    von Schichtarbeit anfällt       20 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 14) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Die Buchstaben b bis f gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahrdienst und die Buchstaben c bis f gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen und liturgischen Dienst.

(2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 14 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für Überstunden (§ 12 Abs. 6), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 14 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

(4) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Für die tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit wird für jede angefangene Stunde das Stundenentgelt nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, die nach Satz 1 und Satz 2 zu bezahlenden Arbeitsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

(5) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle (Anlagen 5a und 5b). Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 12 Absatz 3 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 12 Absatz 3 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Protokollerklärung zu Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.