§ 20

Stufen der Entgelttabelle

(1)  Die Entgeltgruppen 2 bis 15 bzw. S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen zu Satz 1 sind im Anhang zu § 20 geregelt.

(2)  1Bei Einstellung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. 3Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und im Zuordnungsbereich der Anlage 4c von mindestens vier Jahren, erfolgt 

a.    bei der Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchengemeindeverband sowie einer gemeinnützigen Trägergesellschaft Katholischer Kindertageseinrichtungen bzw.

b.    bei der Einstellung nach dem 30. April 2011 beim Bistum Trier oder bei einem sonstigen kirchlichen Rechtsträger, soweit in der Anlage 14 nichts anderes geregelt ist, 

in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Fassung des Absatzes 2 ab dem 1. Oktober 2024:

1Bei Einstellung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. 3Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:

1.    1Ein Berufspraktikum nach den kirchlichen Bestimmungen für das Berufspraktikum gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

2Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.

2.    Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 20 Absatz 2 Satz 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach der Protokollerklärung zu Absatz 3 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Für ab 1. August 2016 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne des Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) gilt § 20 Absatz 2 Satz 3 in folgender Fassung:

„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“

(2a) 1Erfolgt die Neueinstellung unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der KAVO unterfällt, werden bislang erreichte Stufenaufstiege bei Eingruppierung in die der bisherigen Entgeltgruppe entsprechende Entgeltgruppe anerkannt. 2Bei Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der KAVO vergleichbares Regelwerk anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. 3Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten bleiben unschädlich. 4Soweit mit der Neueinstellung eine Höhergruppierung verbunden ist, gilt § 21 Absatz 4 entsprechend. 5Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 2a:

Erreichte Stufe im Sinne der Sätze 1 und 2 kann auch eine individuelle Zwischen- oder Endstufe sein.

(3)  1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 21 Abs. 2 – nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 20 geregelt[1].

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2Für ab 1. August 2016 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.

(4)  1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

[1] Hinweis: Der Satz 2 wird ab dem 01.10.2024 ersatzlos gestrichen