§ 22

Leistungsentgelt 
(nicht besetzt)

Protokollerklärung zu § 22:
Die Einführung eines Leistungsentgeltes wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beschlossen. Die Auszahlung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Entgelte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Maßgabe des § 22a.