§ 22a

Auszahlung der für das Leistungsentgelt vorgesehenen Entgelte

Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entspricht 

ab dem 1. Januar 2010        1,25 v. H.,
ab dem 1. Januar 2011        1,50 v. H.,
ab dem 1. Januar 2012        1,75 v. H. und
ab dem 1. Januar 2013        2,00 v. H.

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO inklusive ihrer Entgeltregelungen fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten mit dem Tabellenentgelt bzw. der pauschalen Vergütung des Monats Dezember 15 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts bzw. der für den Monat September jeweils zustehenden pauschalen Vergütung ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das für das jeweilige Kalenderjahr vorgesehene Gesamtvolumen gemäß Satz 1. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich im Kalenderjahr 2011 auf 18 v. H., im Kalenderjahr 2012 auf 21 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2013 auf 24 v. H.

Protokollerklärung zu § 22a:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt bzw. die pauschale Vergütung (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 25) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.