Arbeitsrechtliche Normen im Zusammenhang mit dem Erlass der Interventionsordnung sowie der Rahmenordnung – Prävention

Mit der Anlage 22 ist für die Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis den Regelungen der KAVO Trier unterliegen, geregelt, welche arbeitsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Interventionsordnung und der Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt gelten. 

Aus Anlage 22 im Zusammenhang mit der neuen Regelung des § 5a KAVO ergibt sich unmissverständlich, dass nur und ausschließlich die dort genannten arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden. 

Andere arbeitsrechtliche Regelungen, die in der Interventionsordnung und der Rahmenordnung zur Prävention der Deutschen Bischofskonferenz, die der Bischof für das Bistum Trier in Kraft gesetzt hat, gegebenenfalls vorhanden sind, finden auf KAVO-Arbeitsverhältnisse keine Anwendung

Im Hinblick auf einen Verhaltenskodex regelt die neue Anlage 22, dass dieser derzeit für KAVO-Arbeitsverhältnisse nur dann Wirkung entfalten kann, wenn er im Rahmen einer Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde (siehe Protokollerklärung zu Satz 2 des § 2 der Anlage 22). 

D.h., ein vielleicht schon bestehender Verhaltenskodex hat keine arbeitsrechtliche Wirkung für die Mitarbeitenden, die ein KAVO-Arbeitsverhältnis haben, wenn dieser Verhaltenskodex nicht durch eine Dienstvereinbarung normiert wurde. 

Als weiteres Arbeitsvorhaben wird die KODA noch einen Musterverhaltenskodex entwickeln. Wir werden zu gegebener Zeit darüber informieren. 

Weitere Informationen finden sich im Bericht der KODA-Sitzung vom 19. Juni 2024.