§ 1

Geltungsbereich

(KA 2018 Nr. 30)

(1) Für angestellte Lehrkräfte gelten die Bestimmungen der KAVO, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Für angestellte Lehrkräfte, mit denen ein beamtenähnliches Beschäftigungsverhältnis vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Teils IV.

(3) 1Pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer Schule als Lehrkraft eingesetzt werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen. 2Näheres hierzu regelt das jeweilige Statut.

 

Protokollerklärung zu § 1:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.