§ 7

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(KA 2018, Nr, 30)

Abweichend von § 18 des Teil I KAVO gilt:

(1)  Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Beamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (Rheinland-Pfalz oder Saarland) bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.

(2)  Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 bis 3 KAVO ergeben hätte.