§ 12

Beihilfe

(KA 2018, Nr. 30)

Der Dienstgeber gewährt Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse und sonstige Fürsorgeleistungen nach den für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen, soweit kein Anspruch auf entsprechende gesetzliche Leistungen besteht.