§ 11

Unfallfürsorge

(KA 2018, Nr. 30)

1Bei einem Dienstunfall gewährt das Bistum Trier Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamten in Rheinland-Pfalz bzw. im Saarland geltenden Vorschriften. 2Etwaige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallfürsorge werden angerechnet.