§ 10

Versorgung

(KA 2018, Nr. 30)

(1) 1Nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses infolge der Erreichung der Altersgrenze oder Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit nach Maßgabe der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz bzw. des Saarlandes leistet der Dienstgeber Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzes. 2Versorgungsbezüge im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Witwen-, Witwer- und Waisengeld.

(2) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird entsprechend den jeweils gültigen beamtenrechtlichen Vorschriften festgesetzt.