§ 8

Besoldung

(KA 2018, Nr. 30)

(1)  Die Besoldung der beamtenähnlich beschäftigten Lehrkräfte richtet sich nach den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland für vergleichbare, beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen der beiden Bundesländer.
(2)  Die Besoldungsgruppe der beamtenähnlich beschäftigten Lehrkraft wird im Dienstvertrag angegeben.