§ 7

Versetzung und Abordnung/
Änderung der Tätigkeit

(KA 2018, Nr. 30)

(1) Versetzungen und Abordnungen regeln sich nach § 8 des Teils I KAVO.
(2) Sollte sich durch veränderte Verhältnisse im Laufe der Zeit ergeben, dass die vorgesehene Tätigkeit ganz entfällt oder die Arbeitskraft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch nimmt, ist sie oder er unter Wahrung ihres oder seines Besitzstandes verpflichtet, eine andere Tätigkeit innerhalb des Aufgabenbereiches des Bistums Trier zu übernehmen, die ihrer oder seiner Vorbildung entspricht.