§ 6

Arbeitszeit

(KA 2018, Nr. 30)

Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten der jeweiligen Bundesländer[1] in der jeweils geltenden Fassung[2].

 

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[1] Maßgeblich ist der örtliche Geltungsbereich im Hinblick auf die im Dienstvertrag bezeichnete Einsatzstelle (Schule) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

[2] Hierbei handelt es sich um die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 30.Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Bereich des Saarlandes um die Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) vom 21.07.1987 in der jeweils geltenden Fassung.