Richtlinien zu § 15 Abs. 1 S. 5 der Ordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier (BKO)

(KA 2018 Nr. 111)


Kosten der Freistellung


§ 1 Grundsatz

Die Mitglieder der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier, die im kirchlichen Dienst stehen, werden nach Maßgabe des § 15 BKO zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Die Diözese erklärt sich bereit, den in § 1 BKO genannten Rechtsträgern die Kosten der Freistellung zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. 


§ 2  Voraussetzung

(1) Eine Kostenerstattung erfolgt, soweit die Freistellung nach den Regelungen der BKO begründet ist und grundsätzlich zur Schaffung zusätzlicher personeller Ressourcen beim Dienstgeber führt. 
(2) Die zusätzlichen personellen Ressourcen sind für den Arbeitsbereich des freigestellten Kommissionsmitglieds zu schaffen.  Dies kann durch Einstellung einer Ersatzkraft, der Aufstockung von Teilzeitverträgen oder durch ähnliche Maßnahmen geschehen. 


§ 3 Verfahren

(1) Die Kostenerstattung erfolgt auf schriftlichen Antrag.  Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, aus denen der notwendige Umfang der Freistellung, die getroffene personelle Maßnahme und die hieraus resultierenden Kosten hervorgehen.  
(2) Die Erstattung der Kosten erfolgt rückwirkend und quartalsweise.  Umstände, die zu einer Änderung des Anspruchs führen können, sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich anzuzeigen. 


§ 4 Inkrafttreten 

Die Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. 

 

Trier, 12. Juni 2018

(Siegel)


Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bischöflicher Generalvikar