07-11-30/29

 

Beschlossen hat die KODA in dieser Sitzung:

Die KODA hat in ihrer Sitzung am 29. November 2007 die „Ordnung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rendanturen des Bistums Trier" beschlossen.

Danach werden die Beschäftigten in den Rendanturen des Bistums unter

Berücksichtigung ihrer jeweiligen Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

1.                 Vergütungsgruppe VII BAT (Tarif Bund/TdL)

Verwaltungsangestellte ohne Sachbearbeiterfunktion

2.                 Vergütungsgruppe VIb BAT (Tarif Bund/TdL)

Verwaltungsangestellte nach Ziffer 1 nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII BAT. 1

3.                  Vergütungsgruppe Vc BAT (Tarif Bund/TdL)

  1. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Personal.
  2. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Liegenschaften und Bau.
  3. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Buchhaltung.2

4.                 Vergütungsgruppe Vb BAT (Tarif Bund/TdL)

  1. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Personal nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe Vc.
  2. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Liegenschaften und Bau nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe Vc.

5.                  Vergütungsgruppe IVa BAT (Tarif Bund/TdL)

Rendantinnen und Rendanten im Außendienst.

6.                  Vergütungsgruppe III BAT (Tarif Bund/TdL)

Rendantinnen und Rendanten im Außendienst nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa.

Die Vorschriften dieser Ordnung treten zum 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die Personalbesetzung, die Beschreibung der Stellen und die Eingruppierung der Mitarbeiter in den Rendanturen der Gruppen I - III des Bistums Trier" vom 1. September 1993 i. d. Fassung vom 28. Februar 2005 (KA 2005 Nr. 116) außer Kraft.

Die Eingruppierung erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Tätigkeit bereits ausgeübt wurde. Die Zahlung einer Zulage nach Ziffer 3.6 der „Richtlinien über die Personalbesetzung, die Beschreibung der Stellen und die Eingruppierung der Mitarbeiter in den Rendanturen der Gruppen I - III des Bistums Trier" vom 1. September 1993 i. d. Fassung vom 28. Februar 2005 (KA 2005 Nr. 116) wird auf die Vergütung auf Grund einer geänderten Eingruppierung nach Satz 1 angerechnet.

Vor dem 1. Dezember 2007 in einer gleichen Tätigkeit erbrachte Zeiten werden auf die jeweils erforderliche Bewährungszeit (es gilt § 23 a BAT (TdL)) angerechnet.

Abgelehnt wurde zuvor ein weitergehender Antrag der Mitarbeiterseite, der auch die Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter einer Rendantur (Dienstellenleiterin oder Dienststellenleiter) in Vergütungsgruppe III und nach fünfjähriger Bewährung nach Vergütungsgruppe II a BAT vorsah.

Die Dienstgeberseite war der Auffassung, dass die Leiterinnen und Leiter einer Rendantur als leitende Mitarbeiter nicht in den Zuständigkeitsbereich der KODA gehören. Die Mitarbeiterseite hat hierzu eine andere Auffassung vertreten.

Um Nachteile für die anderen Berufsgruppen zu vermeiden hat die Mitarbeiterseite jedoch dem geänderten Antrag (ohne Leiterinnen und Leiter) zugestimmt.

Die Mitarbeiterseite wird zur Klärung dieser Frage das Kirchliche Gericht anrufen.

Wahl bei der KODA:

Turnusgemäß stand in dieser Sitzung der Wechsel im Vorsitz bzw. stellv. Vorsitz der KODA an.

Die KODA hat Andrea Hoffmann-Göritz zur Vorsitzenden und Dorothee Bohr zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Beraten wurde über:

die Inhalte des TVöD zur Übernahme in die KAVO. Dabei konnte in wesentlichen Punkten nach langer Diskussion Einigung erzielt werden. Wegen der Übernahme der Bistumsbeschäftigten in die KAVO bedarf es allerdings noch der Ausgestaltung der Überleitungsbestimmungen sowie verbindlicher Absprachen für die geplanten Informationsveranstaltungen für die Bistumsbeschäftigten.

Deswegen hat die KODA nun auch für die nächste Sitzung der KODA eine zweitägige Klausur vereinbart. Diese findet am Mittwoch/Donnerstag, 16./17. Januar 2008 statt.
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1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Ordnung bereits tätig sind, wird ein vierjähriger Bewährungsaufstieg zu Grunde gelegt.

2 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Ordnung bereits tätig sind, wird ein dreijähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb zu Grunde gelegt.