Überleitung in die neuen S-Gruppen

Teilzeitbeschäftigte aufgepasst:neue Arbeitsverträge genau anschauen!

Im Zusammenhang mit der Überleitung in die neuen S-Gruppen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen derzeit neue Arbeitsverträge durch ihren Dienstgeber zugesandt. In diesen neuen Verträgen wird zum einen die Bezeichnung der Tätigkeit angepasst an die durch die „Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den kath. Kindertageseinrichtungen" geänderten Aufgabenbereiche, zum anderen wird die neue S-Eingruppierung festgelegt und durch den Vertrag dokumentiert.

Darüber hinaus wurde nach Kenntnis der KODA-Mitarbeiterseite diese Gelegenheit von einem Dienstgeber genutzt, um in den Verträgen von Teilzeitbeschäftigten eine zusätzliche Klausel einzufügen, die in den bisher geltenden Arbeitsverträgen so nicht enthalten war. Hierbei geht es um die Vorschrift des § 11 Abs. 5 KAVO, nach der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verpflichtet sind zur Leistung zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften, Überstunden und Mehrarbeit (siehe Gesetzestext des § 11 Abs. 5 KAVO). Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn dies in den Arbeitsverträgen vereinbart ist.

Da in den bisherigen Arbeitsverträgen eine solche Klausel nicht enthalten war, versucht ein Dienstgeber nunmehr über die Zusendung der neuen Verträge diese Lücke zu schließen. In den neuen Verträgen ist eine entsprechende Klausel aufgenommen worden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht bereit sind, den Vertrag mit dieser Klausel zu unterschreiben, wird mehr oder weniger damit gedroht, dass ansonsten die vorgesehene S-Eingruppierung nicht umgesetzt wird.

Dieses Vorgehen ist nach übereinstimmender Meinung der KODA unlauter.

Das hat die Kommission in ihrer letzten Sitzung am 16./17.03.2011, in der die KODA-Mitarbeiterseite das Vorgehen dieses Dienstgebers angesprochen und ausdrücklich kritisiert hat, so festgestellt.

Daher wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass niemand in diesem Rahmen dazu gezwungen werden kann, den neu angebotenen Vertrag so zu unterschreiben.

Nach Auskunft der Dienstgeberseite in der KODA hat diese mittlerweile mit dem betroffenen Dienstgeber gesprochen und geklärt, dass die Klausel nicht in den Vertrag aufgenommen wird. Betroffene können die entsprechende Klausel – sofern sie damit nicht einverstanden sind - in den zugesandten Verträgen streichen und den so geänderten Vertrag unterschrieben zurücksenden.
Sollte es trotzdem weiterhin zu Problemen bei der Umsetzung kommen, bitten wir um eine entsprechende Information.