Fragen und Antworten der Mitarbeiterseite zur KAVO 

Was heißt TVöD?
TVöD steht für Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
Der TVöD regelt das Arbeitsrecht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes und der
Kommunen. Er ersetzt den bisherigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab dem 1.10.05.

Was heißt TVÜ?
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber bzw. des Bundes in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts. In diesem Tarifvertrag ist die Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD geregelt. Er enthält u.a. Besitzstandsregelungen.

Warum wurde die Erweiterung des Geltungsbereiches der KAVO auf Bistumsbeschäftigte beschlossen?
Seit der erstmaligen Konstituierung der KODA (1992) hatte diese sich der Frage und der Aufgabe gegenüber gesehen, ein einheitliches Arbeitsvertragsrecht für alle unter dem Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schaffen zu sollen. Die unterschiedlichen Bestimmungen (für Mitarbeiter in Kirchengemeinden gilt KAVO, für Bistums-Angestellte der BAT/TdL,
für andere Mitarbeiter noch andere Regelungen) wurden von der Mitarbeiterseite in der KODA von Anfang an als problematisch angesehen, weil die Bistums-KODA-Ordnung etwas anderes vorgibt und führten immer wieder zu der Forderung, ein einheitliches Werk zu schaffen. Dabei war sich die KODA-Mitarbeiterseite (MAS) darüber einig, dass Grundlage hierfür die bestehende KAVO (angeknüpft an den BAT in der Fassung der Kommunalen Arbeitgeber) sein sollte.

Die Mitarbeiterseite in der KODA hatte sich darauf verständigt, dieses Ziel spätestens im Kontext mit
der Frage der Übernahme des TVöD erreichen zu wollen.

In der Sitzung am 19.12.2005 wurde dann im Kontext der Diskussion um die Übernahme des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD (TVÜ) ein Konsens mit der Dienstgeberseite erreicht, die Bistumsangestellten in Zukunft in die KAVO zu übernehmen. Diese Grundsatzentscheidung – und damit der 1. Schritt zu einem einheitlichen Arbeitsvertragsrecht – wurde in der Form dokumentiert und damit verbindlich, in dem der Geltungsbereich der KAVO um diesen Mitarbeiterkreis ergänzt wurde.

Beiden Seiten war bei der Entscheidung bewusst, dass diese Grundsatzentscheidung momentan nicht in die Praxis umgesetzt werden kann, da die KAVO insofern unvollständig ist. Alle in der Vergangenheit von der KODA für den Personenkreis der Bistumsangestellten beschlossenen und in Kraft gesetzten Regelungen müssen hierfür erst noch in die KAVO eingearbeitet werden. Dies steht noch aus.

Was passiert mit den bislang von der KODA beschlossenen Eingruppierungsrichtlinien und Ordnungen?
Die KODA-MAS weist darauf hin, dass all diese Regelungen (wie z.B. Vergütungs- und Eingruppierungsrichtlinien für die verschiedensten Berufsgruppen, Verordnung über Arbeitsbefreiung für die Bistumsangestellten etc.) nach wie vor gelten. Sie wurden nicht außer Kraft gesetzt!

Ab wann gilt die „neue KAVO" für Bistumsbeschäftigte?
Eine Geltung der KAVO für den einzelnen Bistumsangestellten, der in seinem Arbeitsvertrag nur den Bezug „BAT/TdL" hat, wird erst dann eintreten, wenn dies zwischen diesem Mitarbeiter und dem Bistum Trier einzelvertraglich vereinbart wird. Einen solchen neuen Vertrag wird das Bistum Trier den Einzelnen dann anbieten, wenn die KAVO entsprechend neu geregelt wurde, so dass momentan nicht mit solchen Angeboten gerechnet werden muss. Sicherlich ist in diesem Kontext eine individuelle Beratung der einzelnen Mitarbeiter notwendig.

Für die Bistumsangestellten, die in ihrem Arbeitsvertrag die sog. „KODA-Klausel" haben (Neueinstellungen ab ca. Ende 2003), gilt die KAVO ab dem Moment, ab dem die Ergänzungen für die Bistumsangestellten in der KAVO erfolgt sind. „KODA-Klausel" bedeutet, dass im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der BAT/TdL Anwendung findet, es sei denn, eine kirchliche Rechtsnorm (= KAVO), die durch die KODA beschlossen wurde, regelt für den Beschäftigten etwas anderes.

Warum wurde die Tarifübernahme am 19.12.2005 beschlossen?
Einer der Gründe für die Beschlussfassung am 19.12.2005 war, dass in der Vergangenheit in der KODA bei allen Tarifübernahmebeschlüssen noch nie um die Inhalte der Vergütungstabellen gestritten wurde. Diese wurden immer 1:1 übernommen. Daher war der Teil der Beschlussfassung „Übernahme des TVÜ" für die KODA-MAS auch unproblematisch. Da für die KODA-MAS eigentlich auch klar war, dass sie im Prinzip den TVöD will, nahm dieser Beschluss auch den Druck aus den Verhandlungen, so dass man sich nun in sachlicher Atmosphäre den Fragen rund um die Übernahme des TVöD widmen kann.

Gibt es bei dem KODA-Beschluss vom 19.12.2005 Abweichungen vom TVöD/ TVÜ?

Ein Wechsel des Arbeitgebers führt für die Beschäftigten im Geltungsbereich der KAVO – anders als im TVöD, wo der Beschäftigte dann wieder in die Erfahrungsstufe 2 bzw. 3 eingruppiert wird – nicht zu einem Verlust der erworbenen Erfahrungsstufen.

Gelten die Regelungen des TVöD schon für den KAVO-Bereich?
Die Inhalte des neuenManteltarifvertrages TVöD (z.B. Leistungsentgelt) sind noch nicht übernommen
worden. Momentan befindet sich die KODA hier in einer Diskussionsphase. Durch das Vergleichen der alten KAVO-Regelungen mit den neuen TVöD-Regelungen wird zunächst einmal festgestellt, welche Änderungen anstehen, um dann in einem zweiten Schritt zu überlegen, ob man diese Änderungen so oder in abgewandelter Form übernehmen will. Insofern bleibt abzuwarten, wie das Ergebnis dieser Diskussion aussehen wird. Auch die Frage, ob es – anders als im öffentlichen Dienst – eine Familienkomponente geben wird, ist noch in der Diskussion.

Kann es aufgrund des KODA-Beschlusses vom 19.12.2005 zu Rückzahlungsforderungen des Dienstgebers kommen?

Bei Mitarbeitern, die ab dem 1.10.2005 neu eingestellt wurden, erfolgt die Vergütung rückwirkend nach den Neuregelungen. D.h., die Vergütung richtet sich nach der neuen Entgelttabelle (Anlage 5 KAVO). Da in der neuen Tabelle „Familienkomponenten" (Verheiratetenzuschlag, Kinderbezogener Anteil) wegfallen sind, kann es im Vergleich zur alten KAVO-Regelung zu Überzahlungen gekommen sein, die deshalb
zurück gefordert werden können. Bei den Rückforderungen des Arbeitgebers hat dieser jedoch die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gem. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen. Danach kann erst ab einem bestimmten Nettobetrag mit Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden.