Die neue KAVO ist da!!!


Nach langen und teilweise schwierigen Verhandlungen wurde in der Sitzung am 17. Januar 2008 einstimmig die neue KAVO für das Bistum Trier verabschiedet.

Mit diesem Beschluss finden die im öffentlichen Dienst bereits im Oktober 2005 in Kraft gesetzten Neuregelungen Eingang in das kirchliche Arbeitsrecht. Die KAVO des Bistums Trier, die sich schon in der Vergangenheit an den Regelungen des öffentlichen Dienstes angelehnt hatte, hat nunmehr die Neuregelungen des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) im Wesentlichen übernommen.

Die Mitarbeiterseite konnte dabei während der Verhandlungen erreichen, dass die KAVO in einigen Punkten zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem TVöD abweicht. Hier ein paar Beispiele:

Positive Abweichungen vom TVöD

Wichtige Neuregelungen der KAVO im Überblick:

Überführung der Bistumsangestellten in die KAVO

Mit dem Grundsatzbeschluss der KODA vom 19.12.2005 wurde der Weg geebnet für ein einheitliches Arbeitsrecht im Bistum Trier. Nunmehr gehören auch die Beschäftigten des Bistums unter den Geltungsbereich der KAVO. Damit wurde eine langjährige Forderung der Mitarbeiterseite erfüllt.

Mit dem nun vorliegenden Beschluss liegen die Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Beschlusses vor.

Für alle Mitarbeiter, die eine KODA-Inbezugnahmeklausel in ihren Verträgen bereits haben, wird die Überführung in die KAVO demnächst erfolgen.

Bistumsangestellte, in deren Arbeitsverträge der BAT als Rechtsgrundlage vereinbart wurde, haben ein Wahlrecht, ob sie zukünftig dem Geltungsbereich der KAVO unterfallen wollen oder beim BAT in seiner letzten gültigen Fassung (2004) bleiben.

Das Bistum wird in den nächsten Wochen Informationsveranstaltungen (zwischen dem 11. und 15. Februar täglich vor- und nachmittags und am 2. und 3. April an verschiedenen Orten im Bistum – näheres in Kürze) anbieten, in denen die neue KAVO vorgestellt wird, so dass eine Grundlage für die individuelle Entscheidung vorliegt.

Danach wird das Bistum jedem Einzelnen einen Änderungsvertrag zuschicken. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat innerhalb von 10 Wochen nach Erhalt dieses schriftlichen Angebotes dem Bistum gegenüber zu erklären, ob sie oder er dieses Angebot annehmen wird oder nicht.