Anlage 20

Regelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)

(KA 2023 Nr. 132)
 

§1 
Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Anlage gelten für 

  1. Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach § 1 Abs. 1 des Teils I der KAVO unter den Geltungsbereich der KAVO fallen und nicht von Teil III oder Teil IV der KAVO erfasst werden, 
  2. Ausbildungsverhältnisse von Auszubildenden im Geltungsbereich der KAVO und
  3. Praktikantenverhältnisse von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die unter den Geltungsbereich nach § 1 der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten vom 22. Mai 2017 (KA2017 Nr.98) in der Fassung vom 15. Dezember 2021 (KA 2022 Nr. 64) fallen. 

§2
Inflationsausgleich 2023

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat August 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 

(2) 1Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1 Buchstabe a) dieser Anlage 1.240 Euro. 2Für Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe b) und Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten gemäß § 1 Buchstabe c) dieser Anlage beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. 3 § 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. 

Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß der Anlage 9 der KAVO ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen haben und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro. 

§3
Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats, mit Ausnahme der Sonderzahlung für den Monat Juli 2023, die erst mit dem Entgelt des Monats August 2023 erfolgt. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1 Buchstabe a) 220 Euro. 2Für  Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe b) und Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten gemäß § 1 Buchstabe c) betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. 3§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 

Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß der Anlage 9 der KAVO ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen haben und sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der monatlichen Sonderzahlung , die sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 110 Euro, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) 1Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes. 

(2) Soweit der Dienstgeber bereits einen Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommenssteuergesetz an die Personen im Geltungsbereich dieser Anlage gezahlt hat, sind die geleisteten Zahlungen auf den Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie auf die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 anzurechnen.

(3)  1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw.    § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach Teil V der KAVO in Verbindung mit den § 9 TVAöD –Besonderer Teil BBiG, §§12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil sowie den §§ 5, 6 der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten vom 22. Mai 2017 (KA 2017 Nr.98) i.d. Fassung vom 15. Dezember 2021 (KA 2022 Nr. 64). 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. 

(4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 

(5)  Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der 
      Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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