Anlage 21

Regelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) für angestellte Lehrkräfte

(KA 2024 Nr. 62)
 

§1 
Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Anlage gelten für angestellte Lehrkräfte gem. § 1 Abs. 1 des Teils III der KAVO. 

§2
Inflationsausgleich-Einmalzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. 

(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 1.800 Euro. 2§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. 4Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.

§3
Inflationsausgleich-Monatszahlung

(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen bestehtjeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter denGeltungsbereich dieser Anlage fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. 2§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 4Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.

 

§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) 1Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach§ 2 sowie die Inflations-ausgleichs-Monatszahlungen nach § 3werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommen-steuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.

(2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I der KAVO und § 36 des Teils I der KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII. 

(3) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3zum Inflationsausgleich sind kein zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt. 

(4) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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