Anlage 11

Regelungen für das Schlichtungsverfahren in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (§ 42 KAVO)

- Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle - 

(KA 2008 Nr. 38, geändert durch KA 2013 Nr. 179, KA 2017 Nr. 28, KA 2022 Nr. 107 und KA 2025 Nr.9)
 

1. Teil

Allgemeines

§1

Name, Sitz, Geschäftsstelle

(1) Beim Bischöflichen Generalvikariat in Trier besteht eine Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle, deren Aufgabe es ist, auf die gütliche Beilegung von arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern hinzuwirken.

(2) Sitz und Geschäftsstelle sind beim Bischöflichen Generalvikariat, Mustorstraße 2, 54290 Trier.

(3) ¹Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle nach Weisung der Vorsitzenden. ²Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(4) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt das Bistum Trier.

§2

Zuständigkeit

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle kann angerufen werden bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern im Geltungsbereich der KAVO.

(2) ¹Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern in kirchlichen Einrichtungen im Geltungsbereich der KAVO über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.

(3) ¹Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt. ²Gesetzliche Fristen für die Anrufung des Arbeitsgerichtes werden durch die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle nicht gewahrt.

§3

Zusammensetzung

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle besteht aus zwei Vorsitzenden sowie den nach § 4 Absatz 2 bestellten Beisitzerinnen und Beisitzern und stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzern.

(2) Die Vorsitzenden

a. müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben und sollen arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen,

b. dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,

c. müssen der katholischen Kirche angehören und

d. dürfen in der Ausübung ihrer Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(3) ¹Die Beisitzerin oder der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzerin oder der stellvertretende Beisitzer der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Bistums-KODA, die Beisitzerin oder der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzerin oder der stellvertretende Beisitzer der Mitarbeiterseite die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung erfüllen. ²Sie müssen im Dienst eines Anstellungsträgers im Geltungsbereich der KAVO stehen.

§4

Wahl, Bestellung und Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

(1) ¹Die Vorsitzenden werden von der Bistums-KODA nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. ²Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. ³§ 19 Absatz 3 der Bistums-KODA-Ordnung findet Anwendung. ⁴Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. ⁵Wählt eine Seite keine Vorsitzende oder keinen Vorsitzenden, ist nur die oder der andere Vorsitzende oder Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle.

(2) Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden jeweils von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA bestellt.

(3) ¹Die Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle beträgt vier Jahre. ²Sie beginnt, sobald die Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt und die Vorsitzenden gewählt worden sind. Wiederwahl und Neubestellung sind zulässig.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

Die zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Amtszeit noch anhängigen Verfahren werden von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt.

(4) ¹Ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle kann jederzeit in Textform gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen. ²Die Amtszeit endet auch vorzeitig, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Mitgliedschaft bekannt wird.

(5) ¹Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 und 2 endet auch vorzeitig, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen. ²Die Feststellung der Beendigung der Amtszeit trifft die Bistums-KODA.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl bzw. eine Nachbestellung statt.

(7) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit nach Absatz 3 bis zur Neuwahl bzw. Bestellung der Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.

§5

Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

(1) ¹Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und Gesetz und ihr Gewissen gebunden. ²Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. ³Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) ¹Die Tätigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist ehrenamtlich. ²Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den im Bistum Trier jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. ³Den beiden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

2. Teil

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§6

Verfahrensgrundsätze

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle wird nur auf Antrag einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig.

(2)¹Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle tritt zusammen und entscheidet entweder in der Besetzung mit einer oder einem der beiden Vorsitzenden (§ 13) oder in der Besetzung mit einer oder einem der beiden Vorsitzenden und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite (§ 15).

²Die Bearbeitung eines eingegangenen Antrags erfolgt durch die beiden Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit alternierend. ³Weiteres regelt ein Geschäftsverteilungsplan, der von den beiden Vorsitzenden festgelegt und der Bistums-KODA bekannt gegeben wird. ⁴Im Falle der Verhinderung der oder des zuständigen Vorsitzenden, wird das Verfahren der oder dem weiteren Vorsitzenden übertragen. ⁵Im Falle der Verhinderung der Beisitzerin oder des Beisitzers tritt an die Stelle der benannten Person die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter.

§7

Bevollmächtigte

(1) Für die Beteiligten sind in jeder Phase des Verfahrens Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen.

(2) Die oder der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten erscheint.

§8

Kosten des Verfahrens

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

(2) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden diözesanen Reisekostenordnung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.

(3) ¹Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. ²Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder sonstiger Bevollmächtigter selbst.

§8a

Kosten der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle entstehende Kosten trägt das Bistum Trier.

3. Teil

Besondere Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§9

Einleitung des Verfahrens

(1) ¹Der Antrag auf Einleitung eines arbeitsrechtlichen Vermittlungsverfahrens ist in Textform über die Geschäftsstelle an die oder den Vorsitzenden zu richten. ²Der Antrag muss die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner, den Streitgegenstand und ein bestimmtes Antragsbegehren bezeichnen. ³Der Antrag soll eine Begründung enthalten.

(2) ¹Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat die oder der Vorsitzende die Antragstellerin oder den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. ²Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung über den Antrag vorgebracht werden.

(3) Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses und bestimmt eine Frist zur Erwiderung in Textform.

§10

Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens

(1) Die oder der Vorsitzende übermittelt die Antragserwiderung in Textform an die Antragstellerin oder den Antragsteller.

(2) ¹Die oder der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens erforderlich sind. ²Die oder der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung des Vermittlungsverfahrens hin. ³Sie oder er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

§11

Zurücknahme und Änderung des Antrags

(1) ¹Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren/seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. ²Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle. ³Die oder der Vorsitzende erklärt das Vermittlungsverfahren durch Beschluss für beendet.

(2) Eine Änderung des Antrags durch die Antragstellerin oder den Antragsteller ist zulässig, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner einwilligt oder die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

§12

Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle (§ 3 Absatz 1) ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe durch Beschluss abweisen.

2. Abschnitt: Verfahren vor der oder dem Vorsitzenden

§13

Schriftliches Verfahren/Einigung

(1) ¹Sieht die oder der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderungsschrift auf Grund der Aktenlage eine Einigungsmöglichkeit, unterbreitet sie oder er den Beteiligten in Textform einen begründeten Einigungsvorschlag mit einer Frist zur Äußerung in Textform.

(2) ¹Wird der Einigungsvorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt die oder der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest. ²Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht innerhalb der Frist des Absatz 1 zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

 

3. Abschnitt: Verfahren vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

§14

Vorbereitung des Verhandlungstermins

¹Die oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle und veranlasst unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten und der Bevollmächtigten. ²Soweit nach Aktenlage der Sachverhalt streitig ist, veranlasst die oder der Vorsitzende die Ladung der für den streitigen Sachverhalt benannten Zeugen.

§15

Mündliche Verhandlung

(1) Die Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist nicht öffentlich.

(2) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle erörtert mit den Beteiligten die gesamte Sach- und Rechtslage und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten mittels Empfangsbekenntnis zuzustellen ist.

(4) ¹In der mündlichen Verhandlung müssen Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. ²Die oder der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. ³Bei Nichterscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erklärt die oder der Vorsitzende die Vermittlung für gescheitert. ⁴Bei Nichterscheinen der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ergeht in den Fällen des § 2 Absatz 2 i.V.m. § 18 eine Entscheidung nach Aktenlage.

§16

Verfahren zur Einigung in der mündlichen Verhandlung nach § 2 Absatz 1

(1) In der mündlichen Verhandlung ist eine Einigung zwischen den Beteiligten anzustreben.

(2) ¹Wird der Einigungsvorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen. ²Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) ¹Kommt eine Einigung im Verhandlungstermin nicht zu Stande, unterbreitet die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle einen Einigungsvorschlag in Textform, der von den Verfahrensbeteiligten innerhalb einer von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle zu bestimmenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. ²Die oder der Vorsitzende stellt das Zustandekommen einer Einigung durch Beschluss fest.

(4) Wird der Einigungsvorschlag von einem Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht fristgerecht angenommen, stellt die oder der Vorsitzende das Scheitern des Verfahrens durch Beschluss fest und stellt das Verfahren ein.

§17

Einstellungsverfügung

(1) Die Einstellungsverfügung enthält:

a. die Bezeichnung der Beteiligten und ihre Bevollmächtigten,

b. die Namen der beteiligten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle,

c. den Tag der letzten mündlichen Verhandlung,

d. den Einigungsvorschlag,

e. gegebenenfalls die abschließende Stellungnahme der Beteiligten,

f. die Begründung.

(2) ¹Die Einstellungsverfügung ist den Beteiligten in vollständiger Form binnen eines Monats nach der letzten mündlichen Verhandlung zuzustellen. ²Sie ist von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

§18

Verfahren nach § 2 Absatz 2 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle entscheidet in den Verfahren nach § 2 Absatz 2 nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss.

(2) ¹Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. ² Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.

(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(5) ¹Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. ²Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle das Verfahren für erledigt.

(6) ¹Der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle wird an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. ²Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof mittels Empfangsbekenntnis zuzustellen.

§19

Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 18

(1) ¹Stellt die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle in ihrem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle hierüber zu berichten. ²Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter bedarf.

(2) Stellt die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

 

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