IV. Regelungen für Lehrkräfte im beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis

§ 1

Geltungsbereich

(KA 2018, Nr. 30)

Der Inhalt von beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen von Lehrkräften richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für die Beamtenverhältnisse der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland[1] für vergleichbare beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen der beiden Bundesländer, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

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[1]Maßgeblich ist der örtliche Geltungsbereich im Hinblick auf die im Dienstvertrag bezeichnete Einsatzstelle (Schule) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

§ 2

Dienstvertrag und Nebenabreden

(KA 2018, Nr. 30)

Zur Begründung und Fortführung des beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnisses ist ein Dienstvertrag nach Maßgabe des Musters in Abschnitt III Unterabschnitt B der Anlage 2 zur KAVO zu vereinbaren. § 3 des Teils I der KAVO gilt entsprechend.

§ 3

Befristung zur Probe

(KA 2018, Nr. 30)

1Die Probezeit für beamtenähnliche Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften beträgt ein Jahr. 2Hierzu wird ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

§ 4

Allgemeine Pflichten

(KA 2018, Nr. 30)

(1)  Der Lehrkraft obliegen die allgemeinen Pflichten gemäß § 5 des Teils I der KAVO.
(2)  1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat alle, die den entsprechenden Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen und ihre oder seine Tätigkeit nach den Weisungen der Schulleitung und in kollegialer Zusammenarbeit mit den anderen Lehrkräften der Schule unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der privaten und katholischen Schule in freier Trägerschaft auszuüben. 
2Sie oder er ist gewillt und erklärt sich bereit, ihre oder seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des christlichen Glaubens und der vom Schulträger und der Schule erstrebten Bildungsziele gewissenhaft zu erfüllen.

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