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§ 48a

Übergangsvorschriften anlässlich der Dritten Ordnung zur Änderung der KAVO

(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 11 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgeltes und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

Protokollerklärung zu § 48a Absatz 1:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.


(2) Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist ab dem 1. Januar 2009 auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Januar  2009 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 31. Dezember 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 31. März 2009 gestellt werden. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.

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