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§ 48b

Übergangsvorschriften anlässlich der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 7. September 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2017 schriftlich beantragen. 

 

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