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§ 2

Ärztliche Untersuchung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Dienstgebers vor der Einstellung den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch das Zeugnis eines vom Dienstgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie oder er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt, eine Personalärztin oder einen Personalarzt oder eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt geeinigt haben.

(3) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Einrichtungen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Diejenigen, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bekannt zu geben. Die Kosten arbeitsschutzrechtlich zwingender Impfungen trägt ebenfalls der Dienstgeber.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Der Anspruch auf Übernahme von Kosten arbeitsschutzrechtlich zwingender Impfungen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber wurde bislang über Satz 1 geregelt. Durch die Ergänzung in Satz 3 erfolgt insofern eine Klarstellung.

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