Anlage 4a

Entgeltordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbreich der KAVO

(KA 2021 Nr. 6; KA 2021 Nr. 86; KA 2021 Nr. 184; KA 2022 Nr. 91; KA 2022 Nr. 127, KA 2023 Nr. 182 und KA 2024 Nr. 37)
 

Teil A
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale


Soweit in Teil B dieser Anlage oder in den Anlagen 4c und 4d keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale aufgeführt sind, gelten für die Eingruppierung in die jeweiligen Entgeltgruppen die Bestimmungen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. 

 


Teil B
Berufsgruppenspezifische Tätigkeitsmerkmale


Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen):

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, 
   - wenn nicht auch „sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder 
   - wenn auch „sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht die Voraussetzungen der „sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ erfüllen, 
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält oder die vorhandene Eingruppierungssystematik der Bestimmung dem entgegensteht.


I. Organisten, Chorleiter, Kinderchorleiter und Jugendchorleiter 

1. Entgeltgruppe 2

a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Kinderchorleiter und/oder Jugendchorleiter
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Chorleiter
c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organist

2. Entgeltgruppe 4

a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit D-Examen in der Tätigkeit als Organist
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit D-Examen in der Tätigkeit als Chorleiter
c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit D-Examen in der Tätigkeit als Kinderchorleiter und/oder Jugendchorleiter

3. Entgeltgruppe 6

a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit C-Examen in der Tätigkeit als Organist
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit C-Examen in der Tätigkeit als Chorleiter
c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit C-Examen in der Tätigkeit als Kinderchorleiter und/oder Jugendchorleiter

4. Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Abschluss
* C-Examen mit Zusatzqualifikation
und entsprechender Tätigkeit als Organist und/oder Chorleiter (Anm. 1,2)

5. Entgeltgruppe 10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Abschluss
* Bachelor Kirchenmusik
* B-Examen
und entsprechender Tätigkeit als Organist und/oder Chorleiter (Anm. 1)

6. Entgeltgruppe 13

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Abschluss
* Bachelor Kirchenmusik mit Zusatzqualifikation (Anm. 3)
* Master Kirchenmusik
* B-Examen mit Zusatzqualifikation (Anm. 3)
* A-Examen
und entsprechender Tätigkeit als
a) Organist und/oder Chorleiter oder
b) Leitender Kantor oder
c) Bezirkskantor oder
d) Regionalkantor.

Anmerkung 1:
1Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für die Tätigkeit als Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro. 2Diese Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 28 Abs. 4 KAVO) und des Übergangsgeldes (§§ 44 ff. KAVO) als Bestandteil des Entgeltes. 3Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 bis zur Umsetzung des Entwicklungsprozesses Kirchenmusik und der damit verbundenen Abschaffung der Funktion Dekanatskantorin bzw. Dekanatskantor, wird die Zulage nach Satz 1 weiter gezahlt.

Anmerkung 2:
Zusatzqualifikation im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales ist:

  • die Qualifikation als Orchestermusiker oder Instrumentalist oder
  • die Qualifikation für Schulmusik in der Sekundarstufe I oder
  • die Qualifikation als Musikerzieherin oder Musikerzieher

und jeweils ein Musikstudium von insgesamt 8 Semestern. 

Anmerkung 3:

Zusatzqualifikation im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales ist:

  • das Konzertdiplom für Orgel und Chorleitung oder
  • das Konzertdiplom für Orgel und Kapellmeisterexamen oder
  • die Qualifikation für Schulmusik in der Sekundarstufe II oder
  • die Qualifikation als Musikerzieher oder Musikerzieherin mit Haupt- oder Nebenfach Orgel

und jeweils ein Musikstudium von insgesamt 12 Semestern Regelstudienzeit.

 

II.     Küsterinnen und Küster

Entgeltgruppe 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster ohne Küsterprüfung.

Entgeltgruppe 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster mit Küsterprüfung.

Entgeltgruppe 5

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster mit Küsterprüfung, deren Tätigkeit in Kirchen, die unter Denkmalschutz stehen und die mit entsprechender reichhaltiger Innenausstattung versehen sind*, größere Kenntnisse und höhere Verantwortung erfordert.
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster mit Küsterprüfung, denen organisierte Führungen mit sachkundigem Vortrag obliegen in Kirchen von kunsthistorischer Bedeutung (Architektur und/oder Ausstattung) und wenn diese Führungen regelmäßig und häufig stattfinden.
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster mit Küsterprüfung, denen vom Dienstgeber ausdrücklich und mindestens zu einem Drittel ihrer Tätigkeit, Aufgaben im pastoralen Bereich übertragen sind (Anm. 4).

Anmerkung 4:
Aufgaben im pastoralen Bereich sind beispielsweise:

  • Ausbildung und Betreuung von Messdienerinnen und Messdienern,
  • Planung, Gestaltung der inhaltlichen Vorbereitungstreffen der Sternsinger, Koordination und Durchführung der Sternsingeraktion,
  • Ansprechperson für besondere pastorale Bedarfe am Ort. 

* Ob die geforderte Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet das Amt für Kirchliche Denkmal-pflege des Bistums Trier.

 

III.     Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre 

Entgeltgruppe 6

Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre mit 

  • abgeschlossener bürokaufmännischer Ausbildung oder
  • Abschluss der Berufsfachschule für Wirtschaft und mindestens dreijähriger Tätigkeit in einem vergleichbaren Aufgabengebiet oder
  • fünfjähriger beruflicher Tätigkeit in einem vergleichbaren Aufgabengebiet.

 

Anmerkung 5:  unbesetzt

 

IV.    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer Katholischen Kita gGmbH 

Entgeltgruppe 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen.

Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung und/oder Personalverwaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Teamleiterin oder Teamleiter in der Finanzbuchhaltung oder Personalverwaltung.

Entgeltgruppe 11

  1. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit als Assistentin oder Assistent der Geschäftsführung.
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterin oder Leiter der Personalverwaltung oder Finanzbuchhaltung.

 

V.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lebensberatungsstellen des Bistums  

Entgeltgruppe 7

Verwaltungsangestellte in den Lebensberatungsstellen.

Entgeltgruppe 9 c

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 6). 

Entgeltgruppe 10

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt (Anm. 6). 

Entgeltgruppe 11 

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt (Anm. 6).

Entgeltgruppe 13

  • Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/ Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen die Leitung einer Lebensberatungsstelle übertragen ist (Anm. 6).
  • Psychologinnen und Psychologen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 9). 

Entgeltgruppe 14

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2, denen die Leitung einer Lebensberatungsstelle übertragen ist. 

Anmerkung 6:
1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG  oder einer nach  § 70 HRG  staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG  gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Protokollerklärung zu Satz 3 und 4:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt. 

Anmerkung 7:     nicht besetzt

Anmerkung 8:.    nicht besetzt

Anmerkung 9: 
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschulea)    mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oderb)    mit einer Masterprüfung beendet worden ist.2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.  3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt.  4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.  5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Protokollerklärung zu Satz 5:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

 

VI.     Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister

Entgeltgruppe 3

Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

  1. Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren oder
  2. Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 10).

Entgeltgruppe 5

Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (Anm. 11).

Entgeltgruppe 6

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 in Tagesschulen für gehörgeschädigte, sprachgeschädigte, sehbehinderte oder anderweitig körperbehinderte oder für entwicklungsgestörte oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, denen mindestens eine Schulhausmeisterin oder ein Schulhausmeister bzw. eine Hausmeisterin oder ein Hausmeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten (Anm. 12).

Entgeltgruppe 7

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt (Anm. 13).

Entgeltgruppe 8

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch erheblich aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass ihnen die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel eines Bau- und Bewirtschaftungsbudgets in einer Größenordnung von mindestens 30.000 Euro je Kalenderjahr übertragen ist.

Anmerkung 10:
Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann. 

Anmerkung 11: 
Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Hausmeisterinnen und Hausmeistern sowie Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall. 

Anmerkung 12:
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann. 

Anmerkung 13:
Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Hausmeisterin oder der Hausmeister sowie die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.

 

VII. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchen der Jugend und Jugendkirche, im diözesanen Jugendhaus und in den Fachstellen Jugend 

Entgeltgruppe 10

Pädagogische Referentinnen und Referenten in den Kirchen der Jugend und Jugendkirche sowie im diözesanen Jugendhaus.  

Entgeltgruppe 12

  1. Pädagogische Referentinnen und Referenten in den Fachstellen Jugend.
  2. Theologische Referentinnen und Referenten in den Fachstellen Jugend.

Entgeltgruppe 13

Leiterin bzw. Leiter der Fachstelle Jugend.

 

Protokollerklärung zu Abschnitt VII:

1Aufgrund der Umstrukturierungen im Bereich der Jugendeinrichtungen im Bistum Trier (ab 1. Januar 2024) wird eine Überprüfung der vorliegenden Eingruppierungsvorschriften, die unter den Geltungsbereich des Abschnitts VII fallen, erfolgen. 2Daher sind alle ab dem 1. Januar 2024 nach dieser Vorschrift stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 3Anpassungen der Eingruppierung auf Grund des Inkrafttretens neuer Eingruppierungsvorschriften erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 4Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind - beginnend mit dem Zeitpunkt der Rückgruppierung - finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 5Allgemeine Entgeltanpassungen sowie Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege sind auf die Besitzstandszulage in voller Höhe anzurechnen.

 

VIII. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Häusern der offenen Tür und in Schülerzentren 

Entgeltgruppe 9a

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Häusern der offenen Tür und Schülerzentren.

Entgeltgruppe 9b

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Häusern der offenen Tür und Schülerzentren mit abgeschlossener Hochschulbildung (Anm. 14).

Entgeltgruppe 9c

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als Referentinnen und Referenten in Häusern der offenen Tür und Schülerzentren (Anm. 14). 

Entgeltgruppe 11

Leiterinnen bzw. Leiter der Häuser der offenen Tür und in Schülerzentren.

Anmerkung 14:
1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG  oder einer nach  § 70 HRG  staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG  gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt.  3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein.  4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.  5Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Protokollerklärung zu Satz 3 und 4:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.     

 

IX. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bund der Deutschen Katholischen Jugend(BDKJ) und seinen Mitgliedsverbänden

Entgeltgruppe 11

Pädagogische Referentinnen und Referenten im BDKJ und seinen Mitgliedsverbänden.

 

X. Diözesanvorsitzende des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)

Entgeltgruppe 13

Diözesanvorsitzende und Diözesanvorsitzender des BDKJ.

 

XI. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsbereich „Soziale Lerndienste (ASL)“

Entgeltgruppe 9c

Referentinnen und Referenten im Arbeitsbereich „Soziale Lerndienste (ASL)“.

 

XII. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rendanturen des Bistums Trier 

Entgeltgruppe 6

Verwaltungsangestellte ohne Sachbearbeiterfunktion.

Entgeltgruppe 8

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Buchhaltung.

Entgeltgruppe 9a 

  1. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Personal,
  2. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Liegenschaften und Bau.

Entgeltgruppe 11

Rendantinnen und Rendanten.

Entgeltgruppe 12

Leiterinnen und Leiter.

 

XIII. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschafts- und Küchendienst

Entgeltgruppe 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 15).

Entgeltgruppe 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 5

  1. Wirtschafterinnen und Wirtschafter (Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter) mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 16, 17),
  2. Köchinnen und Köche.

Entgeltgruppe 6

  1. Hauswirtschaftsleiterinnen und Hauswirtschaftsleiter mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 18),
  2. Küchenmeister als Leiter von Küchen (Anm. 19).

Entgeltgruppe 7

Küchenmeister als Leiter von Küchen, die individuelle Gesundheitsküche anbieten (Anm. 19, 20).

Anmerkung 15:
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. 

Anmerkung 16:
1Wirtschafterinnen und Wirtschafter sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung und staatlicher Prüfung als Wirtschafterin oder Wirtschafter, diea. mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oderb. mit der selbständigen Erledigung      von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B. -     Aufstellung des Speiseplans,-     Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,-     Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.-     Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,-     Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,oder in Teilgebieten der Wäschereinigungen und –pflege, z. B.-     Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,-     Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.-     Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind.2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungsbereich dieser Regelung mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen oder Wirtschafter ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt. 

Anmerkung 17:
Hauswirtschafterinnen sind Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.  

Anmerkung 18:
1Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.2Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und –pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.3Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird. 

Anmerkung 19:
1Küchenmeister sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.2Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:a. Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,b. Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Koch, beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch. 

Anmerkung 20:
Unter individueller Gesundheitsküche versteht man die Verwendung saisonaler und regionaler Produkte und das Angebot von Mahlzeiten, die unter Berücksichtigung von veganer/ vegetarischer/ basischer/ glucosefreier/ glutenfreier Küche hergestellt werden.   

 

XIV. Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten

Entgeltgruppe 10, Stufe 1

Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im 1. Berufseinführungsjahr.

Entgeltgruppe 11

  • Stufe 1: Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im 2. Berufseinführungsjahr,
  • Stufe 2: Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im 3. Berufseinführungsjahr.

Entgeltgruppe 13

Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten (Anm. 21).

1Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, die Aufgaben nach den sogenannten Vakanzmodellenwahrnehmen, erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Ziffer 3 Absatz 2 im Abschnitt II der Ordnung über die Vergütung für seelsorgerische Aushilfen und Vertretungen sowie Pfarrverwaltungen. 2Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, die Aufgaben der Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen wahrnehmen, erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Stellenzulage von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugseinrichtungen.

Anmerkung 21:
Die direkt nach der bestandenen zweiten Dienstprüfung eingestellten Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten werden der Stufe 2 zugeordnet.  

*Zur Konkretisierung der Begrifflichkeit der sog. Vakanzmodelle wird auf die Handreichung für die Gestaltung der Vakanzen in Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften verwiesen.

 

XV. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten

Entgeltgruppe 9b, Stufe 2

Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten.

Entgeltgruppe 11

Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Anm. 22, 23).

1Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die Aufgaben nach den sogenannten Vakanzmodellenwahrnehmen, erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Ziffer 3 Absatz 2 im Abschnitt II der Ordnung über die Vergütung für seelsorgerische Aushilfen und Vertretungen sowie Pfarrverwaltungen. 2Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die Aufgaben der Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen wahrnehmen, erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland- Pfalz über die Stellenzulage von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugseinrichtungen

Anmerkung 22:
Die direkt nach der bestandenen zweiten Dienstprüfung eingestellten Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten werden der Stufe 2 zugeordnet. 

Anmerkung 23:
1. 1Die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst, die gem. der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet wurden (siehe §§ 27, 28 der Anlage 13 KAVO) erhalten für die Dauer der unveränderten Tätigkeit1 die in Ziffer 11.2 der Anlage 4b in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 festgelegten Zulage in Höhe von 448,82 € weiter gezahlt. 2Diese Zulage nimmt auch zukünftig an den von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgeltänderungen teil.

1 Unschädlich sind übertragene Tätigkeiten nach §§ 18, 37 und 38 des Teils I der KAVO.

2. 1Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals den Anspruch auf Zahlung der Zulage nach Ziffer 11.2 der Anlage 4b in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erworben und ausgezahlt bekommen haben, erhalten ein Wahlrecht, 

  • ob sie gemäß § 28 Abs. 1 der Anlage 13 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe 10 und zusätzlicher Wahrung des Besitzstandes bzgl. der Zulagenregelung nach Ziffer 11.2 der Anlage 4b in der bis zum 31.Dezember 2018 geltenden Fassung übergeleitet werden oder 
  • ob sie einen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 Abs. 1 Anlage 13 in die Entgeltgruppe 11 entsprechend der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Anlage 4a stellen wollen. 2Im Falle der Entscheidung für einen Höhergruppierungsantrag und im Zuge einer daraufhin zum 1. Januar 2019 erfolgenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 werden ab dem 1. Januar 2019 rechnerisch zu viel gezahlte Bezüge auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Zulagenregelung verrechnet.

3Die Ausübung des Wahlrechts kann bis zum 30. Juni 2022 (Ausschlussfrist) gegenüber dem Dienstgeber erfolgen.

*Zur Konkretisierung der Begrifflichkeit der sog. Vakanzmodelle wird auf die Handreichung für die Gestaltung der Vakanzen in Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften verwiesen.

 

XVI. Redakteurinnen und Redakteure

Entgeltgruppe 13

Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 24, 25).

Entgeltgruppe 14

  1. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Entgeltgruppe 13 herausheben, sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 24, 25),
  2. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus Entgeltgruppe 13 herausheben, sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 24, 25),
  3. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, wenn ihnen mindestens drei Angestellte der Entgeltgruppen 12 bis 13 ständig unterstellt sind (Anm. 24, 25).

Entgeltgruppe 15

Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 erheblich herausheben, sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 24, 25).

Anmerkung 24:
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a)    mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b)    mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.  3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt.  4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.  5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde. 

Protokollerklärung zu Satz 5:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

Anmerkung 25:
Das Tätigkeitsmerkmal des Redakteurs mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist erfüllt, wenn die Erledigung der dem Redakteur übertragenen Aufgaben zur Information der Öffentlichkeit (Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung des zu veröffentlichenden Materials, Auswahl und fachliche Beratung anderer Autoren sowie Überarbeitung des von diesen gelieferten Materials) ein Wissen und Können erfordert, wie es im Regelfalle durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird.

 

XVII. Fahrerinnen und Fahrer im Bischöflichen Generalvikariat 

Entgeltgruppe 8

Fahrerinnen und Fahrer im Bischöflichen Generalvikariat (Anm. 26).

Anmerkung 26:
Die Fahrerinnen und Fahrer erhalten zusätzlich zur Eingruppierung eine pauschale Zulage für die Ableistung von Diensten zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 300 Euro. Diese pauschale Zulage nimmt nicht an den von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

 

XVIII. Reinigungskräfte 

Entgeltgruppe 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Reinigungskräfte im Innendienst.

 

XIX.   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leitungsteam der Pastoralen Räume

 

1. Entgeltgruppe 13

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leitungsteam der Pastoralen Räume ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Anm.27).

2. Entgeltgruppe 14

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leitungsteam der Pastoralen Räume mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Anm. 27).

 

Anmerkung 27:
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a)    mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b)    mit einer Masterprüfung 
beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.  3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt.  4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.  5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Protokollerklärung zu Satz 5:

Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

 

2024  Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Trier
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.